Ab dem 28.12.2021 gilt 2G-Plus
Einrichtungen für Sport in Innenräumen dürfen nur noch von immunisierten Personen in Anspruch genommen werden, die zusätzlich über einen negativen Testnachweis im Sinne von § 2 Abs. 8 a Satz 1 verfügen. Dies bedeutet, negativer Antigen-Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden ist bzw. einen negativen PCR-Test, der höchstens 48 Stunden zurückliegt.
Bei Zutritt in unsere Einrichtungen sind Immunisierung- und Testnachweis, sowie ein amtliches Ausweispapier im Original mitzuführen. Wenn Sie dieses nicht vorlegen können, sind wir gesetzlich verpflichtet, Sie von der Teilnahme auszuschließen.
Grundlage für diese Regelungen:
Coronaschutzverordnung NRW (Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 / Coronaschutzverordnung –CoronaSchVO) Die ab dem 28. Dezember. 2021 gültige Fassung, § 4 Abs. 2 bis 6 Zugangsbeschränkung, Testpflicht.